Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Unsere AGB.

 Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

1. Geltungsbereich

1.1. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten zwischen FensterProfi Schaubmaier e.U. (2500 Baden, Sauerhofstraße 10/6), im Nachfolgenden kurz als „Unternehmer“ oder „Auftragnehmer“ bezeichnet, und dem Kunden (auch „Auftraggeber“) für das gegenständliche Rechtsgeschäft. 1.2. Es gelten alle in Betracht kommenden, im ÖNORMEN- Verzeichnis enthaltenen Normen in der jeweils aktuell gültigen Fassung. 1.3. Im Fall von Widersprüchen oder Unklarheiten gelten die Bestimmungen in folgender Rangordnung: a) einzelvertragliche Bestimmungen (Kostenvoranschlag, Leistungsverzeichnis, Anbot, Auftrag, etc.); b) AGB; c) in Betracht kommende Ö-Normen; 1.4. Diese AGB behalten nach erstmaligen Vertragsabschluss ihre Gültigkeit auch bei weiteren Geschäften, selbst wenn diese nicht ausdrücklich erwähnt werden, bis andere Bedingungen vereinbart werden.

2. Kosten

2.1. Überschreitungen des ausgewiesenen Entgeltes im Angebot von mehr als 15 % hat der Unternehmer anzuzeigen. Bei Kostenüberschreitungen bis 15% ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und ist der Unternehmer berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen. 2.2. Für vom Kunden zusätzlich angeordnete Leistungen wird ein Entgelt nach tatsächlichem Verbrauch gemäß Pkt. 2.5 berechnet, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine andere Vereinbarung getroffen wurde. 2.3. Der Unternehmer ist berechtigt und auf Antrag des Kunden verpflichtet, die Entgelte anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest 3% hinsichtlich a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarung oder b) anderer zur Leistungserbringung notwendigen Kostenfaktoren wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder von Änderungen der nationalen bzw. Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter Wechselkurse etc., welche seit Vertragsabschluss eingetreten sind, sofern zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung mehr als zwei Monate liegen. 2.4. Die angegebenen Preise sind Nettopreise. Im Anschluss des Kostenvoranschlages, Anbots, Leistungsverzeichnisses, etc. ist die Umsatzsteuer, sowie der Bruttopreis ausgewiesen (Ausnahme bei Reverse Charge). 2.5. Mangels eines schriftlichen Kostenvoranschlages, Angebots oder sonstiger schriftlicher Vereinbarung über das Entgelt der Dienstleistung wird je angefangener Stunde netto á 120€ (brutto 144€) je Arbeiter verrechnet. Hinzukommen noch im Rahmen des Auftrages erforderliche Materialkosten, Bestell- und Lieferkosten, Entsorgungskosten, Parkgebühren sowie sonstige im Zusammenhang mit der Leistungserbringung stehenden Kosten und Barauslagen. Reisezeiten zur Erfüllung des Auftrages werden innerhalb der verzeichneten Zeiten mit netto 60€ (brutto 72€) je Arbeiter und Stunde verrechnet. 2.6. Preisangaben auf unserer Online-Terminbuchungsseite sind ausschließlich Kostenschätzungen und ausdrücklich nicht verbindlich. Die Abrechnung erfolgt sinngemäß dem Punkt 2.5.    2.7. Angaben über das Entgelt in Angeboten, Kostenvoranschlägen oder ähnlichen beziehen sich ausschließlich auf die ausdrücklich vermerkten Arbeiten. Der Kunde nimmt weiters zur Kenntnis, dass zusätzliche Arbeiten in den Entgeltangaben nicht enthalten sind und vom Unternehmer jedenfalls zusätzlich verrechnet werden dürfen, sofern diese zur Erzielung des Werkerfolges förderlich sind. 2.8. Der Kunde nimmt weiters zur Kenntnis, dass der Unternehmer jedenfalls zwei Arbeiter zur Auftragsdurchführung versenden kann, da die konkret zu verrichtende Tätigkeit bei Auftragserteilung nicht oder nur eingeschränkt bekannt ist und deshalb der Einsatz von 2 Arbeitern jedenfalls zulässig ist. Die Abrechnung wird sinngemäß Punkt 2.5. vorgenommen. Dies gilt auch dann, wenn sich am Ort der Leistungsausführung herausstellt, dass der zweite Arbeiter auf Grund der konkret zu verrichtenden Tätigkeit keine oder nur geringfügige Aufgaben übernimmt bzw. übernehmen kann. In diesem Fall wird jedoch der zweite Arbeiter nur bis einschließlich der dritten Stunde voll verrechnet, danach mit einem Abschlag von 20%.

2.9. Für ausdrücklich vereinbarte Aufträge im 24h-Prioritätenservice gelten vorrangig die Tarif- und Abrechnungsregelungen gemäß Punkten 12.6 und 12.7. Die allgemeinen Entgeltregelungen gemäß Punkten 2.5 bis 2.8 finden auf diese Einsätze keine Anwendung. Individuell vereinbarte verbindliche Gesamtpreise bleiben maßgeblich. In einer Pauschale enthaltene Leistungen werden nicht zusätzlich verrechnet.

3. Maßangaben, Muster, Ausmaß und Fotos

3.1. Angaben in Angeboten über Maße, Verbrauchs- und Leistungsmengen stellen Richtwerte dar. Geringfügige und sachlich gerechtfertigte Abweichungen werden durch den Kunden akzeptiert. 3.2. Eigenschaften von vom Kunden übergebene Muster sind insbesondere hinsichtlich Farbe und physikalischer Eigenschaften nicht vom Unternehmen als zugesichert anzusehen. 3.3. An sämtlichen vom Unternehmen erstellten und vorgelegten Zeichnungen, Entwürfe und Unterlagen behält sich dieser das Eigentum und Urheberrecht vor. Dem Kunden ist es nicht gestattet, diese Unterlagen eigenmächtig zu verwenden oder an ein anderes Unternehmen weiterzugeben. 3.4. Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass Fotos von der erbrachten Leistung für unternehmerische Zwecke verwendet werden dürfen. Hierzu zählen auch „Vorher – Nachher“ Vergleiche.

4. Ausführungen, Hindernisse, Lieferung und Fristen

4.1. Die für die Leistungsausführung erforderlichen Energie- und Wassermengen sind vom Kunden auf seine Kosten beizustellen. 4.2. Der Beginn der Leistungspflicht des Unternehmens setzt voraus, dass sämtliche baulichen und sonstigen Voraussetzungen vorliegen. 4.3. Der Kunde hat den Unternehmer bei der Erstellung der Ausführungsunterlagen zu unterstützen und seinen Spezifizierungspflichten (z.B. Freigabe von Farben, Muster über Waren, etc.) nachzukommen. 4.4. Kommt der Kunde seiner Verpflichtung, dem Unternehmer die vereinbarten Arbeiten ungehindert zu ermöglichen, nicht vollständig nach, hat der Unternehmer das Recht, vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist von zumindest 2 Wochen zurückzutreten und bei Verschulden vom Kunden eine 30%ige Stornogebühr zu verrechnen. Der Unternehmer kann jedoch auch auf Erfüllung bestehen. 4.5. Alle mit einer vom Kunden verursachten Verzögerung verbundenen Kosten (Stehzeiten für Fahrzeuge und Baugeräte, Wartezeit für Arbeiter, Verteuerungen) hat der Kunde zu ersetzen. 4.6. Verzögerungen, die dem Kunden zuzurechnen sind, verlängern die Leistungsfrist. 4.7. Dem Unternehmer wird das Recht eingeräumt, seine Pflichten oder den gesamten Vertrag mit schuldbefreiender Wirkung einem Dritten zu überbinden, selbst wenn dieser im Vertrag nicht namentlich genannt wird.

4.8. Bei unternehmensbezogenen Geschäften (B2B-Geschäfte) hat der Auftraggeber Mängel bei Waren und/oder Dienstleistungen (auch bei Teilleistungen) dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich bekanntzugeben. Wird diese schriftliche Anzeige unterlassen, so kann der Auftraggeber Ansprüche auf Gewährleistung, auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst, sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache nicht mehr geltend machen.

4.9. Waren, welche über den Online-Shop gekauft werden, werden spätestens 21 Tage nach dem vollständigen Zahlungseingang versandt. 4.10. Für die Lieferung von gekauften Waren über den Online- Shop gilt ein externer Dienstleister (z.B. Post, DPD,…) als ausdrücklich vereinbart. 4.11. Mit dem Zeitpunkt des Versandes von gekauften Waren über den Online-Shop geht die Gefahr der Beschädigung und/oder dem Untergang der Ware auf den Käufer über.

5. Spezielle Vereinbarung über die Eigenschaften der Leistungen:
5.1. Bei Arbeiten an Bestandsfenstern und/oder -türen können bereits vorliegende Mängel (z.B. falsche Montage, gebogener Rahmen, fehlende Schlagregendichtheit…) nur nach besten Wissen und Gewissen repariert werden (solange dies überhaupt möglich ist), wobei als Erfolg jedenfalls schon eine Verbesserung dieses Mangels gilt. 5.2. Die Verbesserung entsprechend 5.1. wird durch den Auftraggeber jedenfalls durch die Übernahme ausdrücklich bestätigt.

5.3. Weiters nimmt der Auftraggeber ausdrücklich zur Kenntnis, dass bei handwerklichen Arbeiten trotz sorgfältiger Durchführung durch den Auftragnehmer Schäden am Bestand (z.B. am Mauerwerk, Boden, etc) oder Verschmutzungen  nicht ausgeschlossen werden können. Der Unternehmer haftet ausdrücklich nicht für derartige Nachteile, wobei die Kosten für dessen Beseitigungen in der Sphäre des Auftraggebers liegen.

Für Lackierarbeiten, insbesonders an Holzfenstern und Holzstöcken, gilt darüber hinaus als vereinbart (Punkte 5.4. – 5.10.):

5.4. In Ermangelung einer Angabe über die Ausführungsart auf dem Angebot, Auftragszettel oder sonstigem gilt die „einfache Ausführungsart“ entsprechend der ÖNORM B3430-1 i.d.g.F, sowie die hieraus folgende Qualität als vereinbart. 5.5. Hinsichtlich der Bedingungen zur optischen Bewertung der Ausführungsqualität gilt der „Leitfaden zur juristisch/ technischen Einordnung des optischen Mangels für Sachverständige (Jahr 2021)“ herausgegeben durch den deutschen Bundesverband Farbe, Gestaltung, Bautenschutz als vereinbart. 5.6. Weiters sind folgende Eigenschaften der Ausführungsleistung jedenfalls zulässig:

  1. a)  Abzeichnungen von bereits vorhandenen Nägelköpfen oder sonstigen Befestigungen, sowie diversen ins Holz eingelassenen Metallteilen (analog der Abbildung)
  2. b)  Unregelmäßigkeiten sowie kleine Ausbrüche im Bereich des bereits vorhandenen Glaserkittes (analog der Abbildung)
  3. c)  Abzeichnungen des verwendeten Lackierwerkzeuges (z.B. leichte Pinselstriche, leichte Walzstruktur) unter Berücksichtigung des verwendeten Materials (analog der Abbildung)
  4. d)  Betreffend der Kantenrundung der Hölzer genügt ein leichtes Brechen, sodass keine 90°-Kante mehr vorhanden ist. Dies wird durch ein- bis zweimaliges händisches Überschleifen erreicht (analog der Abbildung). Es ist keine besondere Kantenrundung zu erreichen.
  5. e)  Es sind keine normativen Schichtdicken der Neubeschichtung einzuhalten, sofern die Deckkraft der Neubeschichtung als „deckend“ einzustufen ist (es sei an dieser Stelle auf den Pkt. 5.5. hingewiesen). Dies sei dadurch begründet, dass die erreichbaren Schichtdicken stark vom jeweiligen Beschichtungsmaterial abhängig sind (z.B. Dünnschichtlacke)

5.7. Bei der Überprüfung zur Überbeschichtbarkeit der Altbeschichtung aus Sicht der erforderlichen Haftung bzw. Ablösevermögens sind Kreuz- und Gitterschnittwerte bis Kennwert 3 jedenfalls zulässig. Bei anderen Prüfverfahren ist eine dementsprechende Haftung ebenfalls ausreichend. 5.8. Um eine ausreichende Tragfähigkeit des Altlackes bei allen Fenster- und Türelementen abzuleiten, genügen jedenfalls drei stichprobenartige Haftungsprüfungen, sofern diese zumindest dem Kennwert 3 gemäß 5.7 entsprechen.

5.9. Der Auftraggeber ist für die Aus- und Durchführung sowie der Instandhaltung von sämtlichen Vorkehrungen (z.B. Abdeckungen oder ähnliches) verantwortlich, sodass bei fehlenden Außenflügeln im Zuge der Sanierungs- bzw. Lackierarbeiten es zu keinen witterungsbedingten Eintritten (Regen, Schnee, Wind, Hagel, etc) oder sonstigen Schäden hierdurch kommt. Der Auftragnehmer ist hierbei jedenfalls von jeglicher Haftung befreit.

5.10. Bei neu lackierten Flügeln und/oder Stöcken kann es trotz angemessener Trocknungszeit zu nicht vermeidbaren Verklebungen durch das Schließen und Geschlossenhalten der Flügeln kommen. Der Auftraggeber nimmt dies ausdrücklich zur Kenntnis und befreit den Unternehmer hierbei von jeglicher Haftung.

6. Rücktrittsvorbehalt und Storno:

6.1. Der Unternehmer behält sich das Recht vor innerhalb von 2 Wochen nach Vertragsabschluss von diesem, ohne Angabe von Gründen, zurückzutreten. 6.2. Weiters kann der Unternehmer mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurücktreten, sofern ein, für die Abwicklung des Vertrages relevantes, vertragswidriges Verhalten des Kunden vorliegt. 6.3. Der Unternehmer ist berechtigt im Falle von mit strukturellen Veränderungen, gesundheitlichen oder sonstigen unvorhersehbaren Widrigkeiten, einhergehenden Auslastungsengpässen oder einer sich daraus ergebenden Unmöglichkeit zur Wahrung des Auftrages von selbigen zurückzutreten oder diesen zu verschieben. Der Auftraggeber nimmt ausdrücklich zur Kenntnis hieraus keine Ansprüche geltend machen zu können. Der Unternehmer ist jedoch verpflichtet, seinen Auftraggeber ab Kenntnisstand derartiger Widrigkeiten, welche den Auftrag in seiner Durchführung gefährden, frühzeitig in Kenntnis zu setzen. 6.4. Der Kunde kann vor Beginn der Leistungsausführung des Unternehmers durch Zahlung einer 30%igen Stornogebühr vom vereinbarten Auftragswert bzw. bei vereinbarter Regieabrechnung durch Zahlung von drei Regiestundensätzen gem. Pkt. 2.5 des Unternehmers vom Vertrag zurücktreten. 6.5. Bei online gebuchten Terminen über die Buchungsseite des Unternehmers gilt Punkt 6.4. sinngemäß, wobei eine 80%ige Stornogebühr vereinbart wird. 6.6. Waren und sonstige Vorleistungen, welche für den Kunden bereits bestellt, erworben oder ausgeführt wurden, sind zusätzlich zur Stornogebühr zur Gänze durch den Kunden zu bezahlen. 6.7. Die Bekanntgabe des Vertragrücktritts gemäß der Punkte 6.4. bis 6.5. hat schriftlich zu erfolgen.

7. Zahlung/Verzug:

7.1. Wenn im Angebot angegeben, hat der Kunde bei Vertragsabschluss eine Anzahlung in der Höhe von 30 % des vereinbarten Entgeltes bzw. des Entgeltes laut Angebot, Kostenvoranschlag, etc. zu bezahlen. Ist der Kunde zur Vorrauszahlung nicht bereit, kann das Unternehmen unter Einhaltung einer angemessenen Nachfrist den Rücktritt vom Vertrag oder Teilen von diesem erklären. 7.2. Der Kunde hat über Verlangen, nach Maßgabe des Fortschritts der Leistungsausführung, wöchentlich Teilzahlungen zu leisten. 7.3. Mangels anderer Vereinbarung sind alle Rechnungen binnen 10 Tagen nach Erhalt spesenfrei und ohne Abzug zu bezahlen. Ist ein Skontoabzug vereinbart, darf dieser ausschließlich von der Schlussrechnung abgezogen werden, sofern auch sämtliche Teilrechnungen innerhalb der Skontofrist bezahlt wurden. Ein Skontoabzug auf Teilrechnungen ist unzulässig. 7.4. Im Verzugsfall können dem Kunden bei einem Verbrauchergeschäft Verzugszinsen in der Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden. Bei unternehmerischen Kunden können im Verzugsfall Verzugszinsen von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet werden. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt gegenüber unternehmerischen Kunden vorbehalten. 7.5. Bei Zahlungsverzug des Kunden ist der Unternehmer berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen bis zur vollständigen Zahlung einzustellen. 7.6. Bei Überschreitung von Zahlungsfristen verfallen gewährte Vergünstigungen, wie Rabatte, Skonti, etc. 7.7. Im Verzugsfall ist der Unternehmer berechtigt, pro Mahnung Mahnspesen in der Höhe von EUR 30,00 zu verrechnen, sowie in weiterer Folge die Betreibung einem Rechtsanwalt zu übergeben. 7.8. Sind einzelvertraglich Haftrücklässe vereinbart, hat der Unternehmer das Recht, diese durch Bankgarantien abzulösen.

8. Eigentumsvorbehalt:

8.1. Sämtliche durch den Unternehmer gelieferte, montierte oder sonst übergebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sein Eigentum.

9. Gewährleistung:

9.1. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichender Vereinbarung bzw. förmlicher Abnahme der Fertigstellungszeitpunkt, spätestens jedoch jener Zeitpunkt, zu dem der Kunde das Werk abgenommen oder die Übernahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat. 9.2. Der Kunde hat dem Unternehmer die unverzügliche Mängelfeststellung zu ermöglichen. 9.3. Gegenüber unternehmerischen Kunden beträgt die Gewährleistungsfrist 1 Jahr ab Übernahme bzw. Übergabe durch den Unternehmer. 9.4. Unternehmerische als auch private Kunden haben mindestens zwei Mängelbehebungsversuche einzuräumen. 9.5. Offensichtliche, also augenscheinlich sichtbare, Mängel sind binnen 14 Werktagen nach Übernahme schriftlich zu rügen, bei sonstigem Verlust der Gewährleistungsansprüche auf jene Mängel.

10. Haftung:

10.1. Die Haftung für Vermögensschäden wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. 10.2. Gegenüber unternehmerische Kunden (B2B-Geschäft) gilt als vereinbart, dass der unternehmerische Kunde Schäden innerhalb einer Frist von 1 Jahr ab Kenntnis schriftlich dem Unternehmer anzuzeigen zu hat, bei sonstigem Verlust der Schadenersatzansprüche auf jene Schäden. 10.3. Die Beweislast bei Schadenersatzansprüchen geht nach 1 Jahr ab Übernahme auf den unternehmerischen Kunden (B2B-Geschäft) über. 10.4. Gegenüber unternehmerischen Kunden (B2B- Geschäft) beschränkt sich die Haftung auf den Auftragswert der Teilleistung, in deren Durchführung der Schaden verursacht wurde. Für indirekte Schäden oder Folgeschäden wird nicht gehaftet.

11. Leistungen, Reparaturen und Vertragsart:

11.1. Der Auftragnehmer erbringt verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit Fenster-, Tür- und Beschlagsystemen. Sämtliche Diagnose-, Überprüfungs-, Einstell-, Wartungs-, Schmier-, Funktionsprüfungs- oder Beratungsleistungen stellen Dienstleistungsverträge im Sinne der §§ 1151 ff ABGB dar.

Hierbei schuldet der Auftragnehmer ausschließlich eine fachgerechte Tätigkeit, nicht jedoch einen bestimmten Erfolg oder eine dauerhafte Funktionsherstellung.

11.2. Ein Werkvertrag im Sinne der §§ 1165 ff ABGB kommt ausschließlich dann zustande, wenn der Auftragnehmer und der Kunde ausdrücklich eine Reparatur beauftragen, deren Ziel die Herstellung oder Wiederherstellung eines konkreten Erfolges ist. Nur diese eigentliche Reparatur gilt als Werkvertrag.

11.3. Der Auftragnehmer schuldet im Rahmen der Reparaturarbeiten eine fachgerechte Ausführung; ein bestimmter Erfolg wird jedoch nur insoweit geschuldet, als dieser nach dem objektiven Zustand der vorhandenen Bauteile technisch erreichbar ist.

11.4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Arbeiten jederzeit einzustellen und einen Reparaturabbruch zu erklären, wenn sich im Zuge der Arbeiten ergibt, dass

    (a) der geschuldete Erfolg technisch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreichbar ist,

    (b) zusätzliche Schäden, Abnutzungen, konstruktions- oder altersbedingte Probleme festgestellt werden, die bei Auftragserteilung nicht erkennbar waren,

    (c) notwendige Ersatzteile nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen erhältlich sind,

    (d) der Zustand des Bauteils eine dauerhafte oder sichere Funktionsherstellung nicht zulässt.

11.5. Kann aufgrund der Gegebenheiten lediglich eine provisorische Reparatur durchgeführt werden, so stellt dies eine fachgerechte, jedoch nur vorübergehende Wiederherstellung dar. Provisorische Reparaturen sind vom Kunden ausdrücklich als nicht dauerhafte Lösung zu akzeptieren und begründen keine Verpflichtung des Auftragnehmers, einen dauerhaften Reparaturerfolg herzustellen oder dafür Gewähr zu leisten.

11.6. In allen Fällen gemäß Abs. 11.4 und Abs. 11.5 besteht kein Anspruch des Kunden auf Fertigstellung oder dauerhafte Erfolgsherstellung. Der Auftragnehmer hat jedoch Anspruch auf vollständige Vergütung

    – aller bis zum Abbruch erbrachten Arbeitsstunden,

    – aller im Rahmen von Dienstleistungsverträgen erbrachten Diagnose- und Überprüfungsleistungen,

    – Anfahrts- und Wegzeiten,

    – aller eingesetzten oder begonnenen Materialien,

    – sowie sonstiger angefallener Kosten nach den vereinbarten Sätzen gemäß Pkt. 2.5.

11.7. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass insbesondere bei älteren, verschlissenen, beschädigten oder technisch überholten Bauteilen ein dauerhafter Reparaturerfolg nicht gewährleistet werden kann und häufig nur provisorische Lösungen möglich sind. Ein bloß erfolgloser oder lediglich provisorischer Reparaturversuch begründet daher keine Ansprüche auf Preisminderung, Wandlung, Schadenersatz oder sonstige Gewährleistungsrechte.

11.8. Der Auftragnehmer haftet nicht für Folgeschäden, die daraus entstehen, dass aufgrund des objektiven Bauteilzustands nur eine provisorische oder keine dauerhafte Reparatur möglich ist, sofern der Auftragnehmer den Kunden vorher auf die eingeschränkte Erfolgsaussicht hingewiesen hat.

12. 24h-Prioritätenservice

12.1. Leistungsangebot
Der 24h-Prioritätenservice ermöglicht eine bevorzugte Bearbeitung von Reparatur- und Serviceaufträgen an Fenstern, Türen und Beschlagsystemen. Ein akuter Notfall ist für die Beauftragung nicht erforderlich. Der Prioritätenservice muss ausdrücklich vereinbart werden; die Buchung eines regulären Termins begründet keinen Anspruch auf diesen Service.

12.2. Anfrage und Auftragsbestätigung
Das Absenden des Kontaktformulars für den Prioritätenservice stellt eine unverbindliche Anfrage dar. Der Vertrag kommt erst zustande, wenn die Parteien den Leistungsumfang und die Kosten beziehungsweise deren Berechnungsgrundlage vereinbart haben und der Auftragnehmer den Prioritätsauftrag ausdrücklich bestätigt hat.

12.3. Beginn und Berechnung der Leistungsfrist
Der Beginn der Leistungsfrist beträgt 24 aufeinanderfolgende Stunden ab dem in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Samstage, Sonntage und Feiertage werden mitgerechnet. Voraussetzung für die Annahme eines Prioritätsauftrags ist, dass Einsatzort, erforderliche Zugangsmöglichkeiten und die verfügbaren Informationen zum Schaden geklärt sind.

12.4. Leistung innerhalb der Frist
Innerhalb der vereinbarten Frist erfolgt der Beginn des Einsatz vor Ort und der Beginn der fachgerechten Diagnose und Erstversorgung. Soweit technisch möglich, wird der Schaden bereits beim ersten Einsatz vollständig behoben. Ist eine dauerhafte Reparatur insbesondere wegen fehlender Ersatzteile oder des Zustands der vorhandenen Bauteile nicht möglich, umfasst die vereinbarte Erstversorgung eine technisch geeignete provisorische Instandsetzung oder Sicherung, soweit diese vor Ort möglich und vom vereinbarten Auftrag umfasst ist.

12.5. Grenzen der Erstversorgung und Folgearbeiten
Die vollständige und dauerhafte Reparatur innerhalb von 24 Stunden ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Der Auftragnehmer informiert den Kunden über festgestellte technische Einschränkungen und über erforderliche weitere Arbeiten. Ist auch eine geeignete provisorische Maßnahme nicht möglich, erklärt der Auftragnehmer die Gründe und bespricht mit dem Kunden das weitere Vorgehen. Eine dauerhafte Folgereparatur wird gesondert vereinbart, sofern sie nicht bereits Bestandteil des ursprünglichen Auftrags ist.

12.6. Tarife und Abrechnung des 24h-Prioritätenservice

12.6.1. Allgemeines
Der Prioritätentarif vergütet die bevorzugte Einsatzplanung sowie einen Teil der Arbeitszeit vor Ort. Er gilt unabhängig davon, ob ein akuter Notfall vorliegt. Für jeden gesondert beauftragten Prioritätseinsatz wird die vereinbarte Pauschale einmal verrechnet.

12.6.2. Prioritätentarif „Regular“
Für einen vereinbarten Einsatzbeginn von Montag bis Freitag zwischen 07:00 Uhr einschließlich und 17:00 Uhr ausschließlich, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Einsatzort, beträgt die Einsatzpauschale:

390,00 € netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, somit 468,00 € brutto.

Die Pauschale beinhaltet die ersten 60 Minuten Arbeitszeit eines Technikers vor Ort. Jede weitere angefangene Arbeitsstunde dieses Technikers wird mit 140,00 € netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, somit 168,00 € brutto, verrechnet.

12.6.3. Prioritätentarif „Special“
Für einen vereinbarten Einsatzbeginn von Montag bis Freitag vor 07:00 Uhr oder ab 17:00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen am Einsatzort beträgt die Einsatzpauschale:

490,00 € netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, somit 588,00 € brutto.

Die Pauschale beinhaltet die ersten 60 Minuten Arbeitszeit eines Technikers vor Ort. Jede weitere angefangene Arbeitsstunde dieses Technikers wird mit 170,00 € netto zuzüglich 20 % Umsatzsteuer, somit 204,00 € brutto, verrechnet.

12.6.4. Enthaltene Arbeitszeit und Abrechnungseinheiten
Als enthaltene Technikerstunde gelten 60 Minuten Arbeitszeit eines Technikers am Einsatzort. Dazu zählen die beauftragte Diagnose, Funktionsprüfung, Reparatur oder provisorische Sicherung.

Die Einsatzpauschale wird bei ordnungsgemäßer Erbringung des vereinbarten Einsatzes auch dann vollständig verrechnet, wenn die Arbeitszeit vor Ort weniger als 60 Minuten beträgt. Nicht verbrauchte Minuten werden weder ausgezahlt noch auf spätere Einsätze übertragen.

Nach Verbrauch der enthaltenen 60 Minuten wird jede weitere begonnene Arbeitsstunde vollständig zum jeweiligen Folgestundensatz verrechnet. Beispielsweise wird bei insgesamt 70 Minuten Arbeitszeit vor Ort die Einsatzpauschale zuzüglich einer weiteren Arbeitsstunde berechnet. Über diese Abrechnungseinheit wird der Kunde vor Vertragsabschluss informiert. Die erforderliche Zustimmung zu zusätzlichen Arbeiten gemäß Punkt 12.8 bleibt davon unberührt.

Vom Auftragnehmer verursachte Unterbrechungen, die keine Leistung für den Kunden darstellen, werden nicht als Arbeitszeit verrechnet.

12.6.5. Wegzeit
Die Wegzeit ist nicht in der Einsatzpauschale enthalten. Für die vereinbarte Hin- und Rückfahrt werden je eingesetztem Techniker 60,00 € netto beziehungsweise 72,00 € brutto pro Stunde verrechnet. Die Abrechnung erfolgt im 1/4-Stundentakt (aufgerundet); dies entspricht 15 € netto beziehungsweise 18 € brutto je 1/4-Stunde und Techniker.

12.6.6. Material und sonstige Zusatzkosten
Benötigte Materialien und Ersatzteile sind nicht in der Einsatzpauschale enthalten. Der Kunde erhält vor deren Verwendung eine Information über die zusätzlich anfallenden Bruttopreise. 

Bestell-, Liefer-, Entsorgungs- und Parkkosten sowie sonstige Zusatzkosten werden nur verrechnet, wenn diese zur Erbringung der Dienstleistung bzw. Werkziels erforderlich sind.

12.6.7. Weitere Techniker
Die Einsatzpauschale beinhaltet die ersten 60 Minuten Arbeitszeit vor Ort von bis zu zwei Technikern. Nach Ablauf dieser 60 Minuten wird die weitere Arbeitszeit je eingesetztem Techniker und je angefangener Stunde zum jeweiligen Folgestundensatz verrechnet: im Tarif „Regular“ mit 140,00 € netto beziehungsweise 168,00 € brutto und im Tarif „Special“ mit 170,00 € netto beziehungsweise 204,00 € brutto.

Die Wegzeit wird für jeden eingesetzten Techniker gesondert gemäß Punkt 12.6.5 verrechnet. Die vorgesehene Anzahl der Techniker wird dem Kunden vor Vertragsabschluss mitgeteilt. Punkt 2.8 findet auf Prioritätsaufträge keine Anwendung.

12.6.8. Folgetermine und Gewährleistungsarbeiten
Die Einsatzpauschale gilt für den vereinbarten ersten Prioritätseinsatz. Ein späterer Termin zur dauerhaften Reparatur wird gesondert vereinbart und führt nicht automatisch zu einer weiteren Prioritätspauschale. Eine weitere Prioritätspauschale fällt nur an, wenn der Kunde für diesen Folgetermin erneut ausdrücklich den Prioritätenservice beauftragt.

Gesetzlich unentgeltlich durchzuführende Gewährleistungsarbeiten werden nicht als kostenpflichtiger Folgeeinsatz verrechnet.

12.7. Zuordnung zum Tarif

12.7.1. Maßgeblich für die Tarifzuordnung ist der vor Vertragsabschluss vereinbarte Einsatzbeginn am Einsatzort. Der Zeitpunkt der Anfrage oder Auftragserteilung ist dafür nicht maßgeblich.

12.7.2. Der vereinbarte Tarif gilt für den gesamten zusammenhängenden Einsatz. Überschreitet die Arbeitszeit eine Tarifgrenze, insbesondere 17:00 Uhr, erfolgt während dieses Einsatzes kein automatischer Tarifwechsel.

12.7.3. Eine vom Auftragnehmer verursachte Verschiebung in einen teureren Tarifzeitraum erhöht das vereinbarte Entgelt nicht. Wird der Einsatz auf Wunsch des Kunden verschoben, werden ein gegebenenfalls geänderter Tarif und dessen Kosten vor der Terminänderung ausdrücklich vereinbart.

12.7.4. Die Einsatzpauschale enthält bereits die Vergütung für die bevorzugte Einsatzplanung. Zusätzliche Notdienst-, Prioritäts-, Nacht-, Wochenend- oder Feiertagszuschläge werden neben den hier vereinbarten Tarifen nicht verrechnet.

12.8. Zusätzliche Arbeiten
Ergibt sich vor Ort ein zusätzlicher Leistungsbedarf, informiert der Auftragnehmer den Kunden vor dessen Ausführung über die zusätzlichen Arbeiten und deren Kosten beziehungsweise Berechnungsgrundlage. Die Ausführung erfolgt nach Zustimmung des Kunden. Gesetzliche Regelungen über unaufschiebbare Maßnahmen zur Gefahrenabwehr bleiben unberührt.

12.9. Zugang und Hindernisse
Der Kunde ermöglicht zum vereinbarten Einsatzzeitpunkt den erforderlichen Zugang zu den betroffenen Bauteilen. Vom Kunden verursachte Zugangshindernisse verlängern die Leistungsfrist um die Dauer der tatsächlich verursachten Verzögerung.

Bei sonstigen Hindernissen informiert der Auftragnehmer den Kunden unverzüglich über deren Ursache und voraussichtliche Dauer. Eine Änderung des vereinbarten Termins wird mit dem Kunden abgestimmt. Gesetzliche Rechte des Kunden bei Verzögerung oder Nichterfüllung bleiben unberührt. Die allgemeinen Rücktritts- und Verschiebungsrechte gemäß Punkten 6.1 und 6.3 gelten für bestätigte Prioritätsaufträge nicht.

12.10. Nichterbringung der vereinbarten Prioritätsleistung
Wird die vereinbarte Prioritätsleistung aus vom Auftragnehmer zu vertretenden Gründen nicht innerhalb der bestätigten Frist erbracht, entfällt ein gesondert ausgewiesener Prioritätszuschlag beziehungsweise wird ein bereits bezahlter Zuschlag zurückerstattet. Bei einem Pauschaltarif wird der in der Auftragsbestätigung ausgewiesene Prioritätsanteil abgezogen beziehungsweise zurückerstattet. Weitergehende gesetzliche Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.

12.11. Rücktritt und Stornierung
Gesetzliche Rücktrittsrechte von Verbrauchern bleiben unberührt. Bei Ausübung eines gesetzlichen Rücktrittsrechts werden keine Stornogebühren nach Punkten 6.4 bis 6.6 verrechnet. Eine gegebenenfalls gesetzlich zulässige anteilige Vergütung für bereits erbrachte Leistungen richtet sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen.

Außerhalb eines gesetzlichen Rücktrittsrechts richten sich die Folgen einer Abbestellung nach den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs. Die pauschalen Stornogebühren gemäß Punkten 6.4 bis 6.6 gelten für Prioritätsaufträge nicht.

12.12. Provisorische Maßnahmen
Bei einer provisorischen Maßnahme informiert der Auftragnehmer den Kunden über deren vereinbarten Zweck, bestehende Nutzungseinschränkungen und gegebenenfalls notwendige Folgearbeiten. 

13. Datenschutzerklärung:

13.1. Der Kunde bestätigt ausdrücklich die Datenschutzerklärung gelesen und verstanden zu haben und nimmt diese ebenso ausdrücklich zur Kenntnis. Der Kunde erklärt hiermit ausdrücklich Seine/Ihre personenbezogenen Daten laut der Datenschutzerklärung des Unternehmers in der jeweils aktuell gültigen Fassung verwenden zu dürfen. 13.2. Die Datenschutzerklärung ist auf der Website des Unternehmers unter „https://www.fensterprofi-schaubmaier.at/datenschutz/“ abrufbar.

14. Salvatorische Klausel:

14.1. Sollten einzelne Teile dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksamen Teile werden durch eine rechtsgültige Vereinbarung ersetzt, welche der ursprünglichen inhaltlich so nahe wie möglich kommen.

15. Allgemeines:

15.1. Es wird eine Rechtswahl zu Gunsten des österreichischen Rechts getroffen. Die Geltung des UN- Kaufrechts wird ausgeschlossen. 15.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden wird als Gerichtsstand der Sitz des Unternehmers vereinbart. 15.3. Sofern es sich um ein freibleibendes Angebot des Unternehmers handelt, ist der Kunde bei Erteilung des Auftrags zwei Wochen an diesen gebunden. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Auftrags durch den Unternehmer zustande. Die Annahme hat in Schriftform (z.B. durch Auftragsbestätigung) zu erfolgen, es sei denn, dass der Unternehmer zweifelsfrei zu erkennen gibt (z.B. durch Tätigwerden auf Grund des Auftrags), dass er den Auftrag annimmt.

Stand: 19.01.2026